AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich
II. Lieferungen, Leistungen und Preisvorbehalt
III. Liefertermine und -fristen, Versand, Gefahrübergang
IV. Preise und Zahlungsbedingungen
V. Eigentumsvorbehalt
VI. Gewährleistung
VII. Gesamthaftung
VIII. Schutzrechte
IX. Umsatzsteuer
X. Schlussbestimmungen




I. Geltungsbereich
Für die Geschäftsbeziehungen der Tristan Network Construct GmbH (im Folgenden: T-N-C) mit dem Käufer gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Änderungen oder Ergänzungen bedürfen bei Vertragsabschluss der Schriftform. Nachträgliche Zusatzvereinbarungen, die nicht mit der Geschäftsführung von T-N-C oder seinem vertretungsberechtigten Personal getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung durch T-N-C.
Entgegenstehende oder abweichende AGB des Käufers erkennt T-N-C nicht an, es sei denn, diese enthalten eine als berechtigt anzusehende Regelung wie den Ausschluß von Eigentumsvorbehaltsansprüchen seitens Vorlieferanten der T-N-C.

II. Lieferungen, Leistungen und Preisvorbehalt
Die Bestellung/Auftrag des Kunden ist als Vertragsangebot für diesen unwiderruflich. Sie gilt als angenommen, wenn T-N-C nicht innerhalb von 20 Werktagen nach Abgabe der Bestellung/Auftrag widerspricht.
T-N-C übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Diese ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Der Kunde wird unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informiert und wenn T-N-C zurücktreten will, wird diese das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Den Kunden wird im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstattet.
Werden dem Käufer in Vertragsangeboten Sonderkonditionen (SBO) eingeräumt, stehen diese unter dem Vorbehalt der Bestätigung durch den Vorlieferanten oder Hersteller. Im Falle der Nichtbestätigung der Sonderkonditionen oder nachträglichen Ablehnung durch den Vorlieferanten oder Hersteller gilt der Preis als vereinbart, wie er sich aus der für den Einräumungszeitpunkt maßgeblichen Preisliste ergibt. Die T-N-C ist in diesem Fall berechtigt, die Differenz zwischen fakturiertem Preis und den für den Einräumungszeitpunkt maßgeblichen Preis dem Käufer in Rechnung zu stellen.
T-N-C hat das Recht zu Teilleistungen, soweit diese ein in sich geschlossenes Einzelgewerk darstellen.

III. Liefertermine und -fristen, Versand, Gefahrübergang
Soll der Liefergegenstand auf Verlangen des Kunden an einen anderen Ort als den Erfüllungsort (Burscheid) versendet werden, so geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald T-N-C die Sache dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt geliefert hat.
Rücksendungen werden nur vorbehaltlich der Prüfung von T-N-C angenommen. Sollten zwischenzeitlich Preissenkungen eingetreten sein, behält sich T-N-C das Recht vor, die Ware zu den aktuellen System-Preisen gutzuschreiben. Rücksendungen können, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, nur dann von T-N-C bearbeitet werden, wenn der Rücksendung eine Kopie des Lieferscheins bzw. der Rechnung beiliegt. Die Rücksendung erfolgt auf Gefahr des Bestellers.


IV. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise der T-N-C verstehen sich rein netto frei Versandstelle. Alle Versandkosten, insbesondere Verpackung, Transportkosten und Transportversicherung, sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer gehen zu Lasten des Käufers. Alle Preise und Nebenkosten werden nach der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen T-N-C -Preisliste berechnet. T-N-C ist berechtigt, konkrete Kostensteigerungen wie Lohn- und Materialkosten bzw. auf solchen oder vergleichbaren Gesichtspunkten beruhende Preiserhöhungen des Vorlieferanten an den Käufer weiterzureichen.
Zahlungen sind nach Erhalt der Ware und Zugang der Rechnung bar oder durch Überweisung jeweils ohne Abzug zu leisten und sind sofort fällig. § 286 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.
Dem Käufer steht kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen der T-N-C zu, es sei denn, er hat bei Erhalt einer mangelhaften Leistung bereits den Teil des Entgelts bezahlt, der dem Wert der Leistung entspricht, oder der Gegenanspruch des Käufers, auf den das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Dasselbe gilt im Fall der Aufrechnung durch den Käufer.
Wenn T-N-C nach dem Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers bekannt wird, ist diese berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch bei Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht worden, kann T-N-C vom Vertrag zurücktreten.
Dem Käufer ist bekannt, dass T-N-C die zustehenden Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abtritt bzw. abtreten kann. Im Rahmen dieser Abtretungen werden Käuferdaten an Dritte weitergegeben, sofern dies zur Durchführung des der Abtretung zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts erforderlich ist. Verlangen Lieferbedingungen der Hersteller von T-N-C detaillierte Angaben über getätigte Umsätze nebst Angabe von individuellen Kundendaten, ist T-N-C berechtigt, diese Kundendaten zu übermitteln.

V. Eigentumsvorbehalt
Alle dem Käufer gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen T-N-C und dem Käufer Eigentum der T-N-C. Dies gilt auch insoweit, als die Forderungen in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) eingestellt werden. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Hieran fehlt es z.B. dann, wenn die sich aus dem Weiterverkauf ergebende Forderung des Käufers bereits an andere abgetreten ist. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt auch bei Verzug und nochmaliger Mahnung innerhalb angemessener Frist, bei Wechsel- oder Scheckprotest und Zahlungseinstellung sowie bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. In all diesen Fällen ist der Käufer verpflichtet, vor Weiterveräußerung eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung der T-N-C einzuholen. Diese kann davon abhängig gemacht werden, dass der Zahlungsanspruch anderweitig abgesichert wird. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession der Vorbehaltsware ist dem Käufer ohne ausdrückliche Zustimmung von T-N-C nicht gestattet.
Der Käufer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Dritte schon jetzt in Höhe der Forderung von T-N-C an diese ab, ohne dass es hierzu noch einer gesonderten Abtretungserklärung im Einzelfall bedarf; T-N-C nimmt die Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts von T-N-C ist der Käufer zur Einziehung so lange berechtigt, als er seinen Pflichten gegenüber T-N-C nachkommt und nicht eine der Voraussetzungen in Ziffer 1) Satz 4 vorliegen. Bei Vorliegen einer der vorgenannten Voraussetzungen hat der Käufer unverzüglich T-N-C die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. T-N-C ist dann berechtigt, den Drittschuldnern die Forderungsabtretung bekanntzugeben und die Forderung selbst einzuziehen oder die Vorbehaltsware zurückzunehmen.
Kommt es zu einer Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, weder der T-N-C noch dem Käufer gehörenden Waren, erfolgen derartige Handlungen im Auftrag der T-N-C , wobei das Vorbehaltseigentum der T-N-C an diesen Waren in Höhe desjenigen Faktura-Endbetrages fortbesteht, wie er sich aus dem Rechtsverhältnis der T-N-C zu dem Käufer ergibt. Das gegenüber T-N-C begründete Anwartschaftsrecht des Käufers setzt sich auch an der neuen Sache fort bzw., es wird an dieser neu begründet.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Käufer T-N-C unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu lagern und auf seine Kosten entsprechend der betriebsüblichen Handhabung beim Käufer gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Die Versicherungsansprüche werden in Höhe des Wertes des Verkaufspreises der Vorbehaltsware an T-N-C abgetreten.


VI. Gewährleistung
T-N-C haftet nicht dafür, dass bei dieser bestellte Ware auf einem zur Nutzung mit dieser Ware beabsichtigten Computersystem des Käufers lauffähig ist.
Der Käufer hat die gelieferte Ware einer Eingangskontrolle zu unterziehen. Hinsichtlich der Untersuchungs- und Rügepflichten des Käufers gilt § 377 HGB. Sämtliche Mängelrügen müssen innerhalb der jeweiligen Frist schriftlich erfolgen. Mängelansprüche gelten nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
Die Frist für die Sachmängelhaftung beträgt 12 Monate. Dies gilt nicht im Hinblick auf den Rückgriffanspruch gem. § 479 Abs. 1 BGB sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der T-N-C und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
Der Inhalt der Sachmängelhaftungs- und Garantierechte wird durch separate Regelungen festgelegt, wie sie Gegenstand der Übersicht der Hersteller-Garantie und Hersteller-Reparaturabläufe der T-N-C in der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung sind. Diese Sachmängelhaftungs- und Garantie-Rechte sind vorrangig gegenüber den Herstellern geltend zu machen. T-N-C kann erst dann auf Gewährleistung in Anspruch genommen werden, wenn der Käufer vorher erfolglos gerichtlich gegen den Hersteller vorgegangen ist. T-N-C haftet nicht für Garantien, die gesetzlich nicht geschuldet sind.
Die Haftung für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers wird ausgeschlossen. Es sei denn, es liegt Arglist oder eine Garantiezusage der T-N-C vor.
Erklärungen und Beschreibungen (Bezugnahmen auf Normen etc.) enthalten im Zweifel keine Übernahme der Garantie. Hierfür ist eine schriftliche und ausdrückliche Garantieübernahme erforderlich.
Bei Leistungsverzug ist die Haftung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

VII. Gesamthaftung
Trifft T-N-C weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit, so haftet sie - sowohl vertraglich als auch deliktisch - nur, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine "Kardinalpflicht" verletzt hat. In diesen Fällen ist die Haftung auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden beschränkt.

Haftungsgrenzen:
Die Haftung gemäß §§ 1, 4 ProduktHaftG bleibt unberührt.

Soweit die Haftung von T-N-C ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von T-N-C .

VIII. Schutzrechte
Soweit nicht anders vereinbart, übernimmt T-N-C keine Haftung dafür, dass die von ihr gelieferten Waren nicht gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen, es sei denn, etwas anderes ist der T-N-C bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt. Der Käufer ist verpflichtet, der T-N-C unverzüglich Mitteilung zu machen, falls ihm gegenüber derartige Verletzungen gerügt werden.
Sind die gelieferten Waren nach Entwürfen oder Anweisungen des Käufers erstellt worden, so hat der Käufer T-N-C von allen Forderungen freizustellen, die aufgrund von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte von Dritten erhoben werden vorausgesetzt, die Forderungen sind Folge der Entwürfe oder Anweisungen des Käufers.

IX. Schlussbestimmungen

Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages. Die unwirksame Regelung wird durch die einschlägige gesetzliche Regelung ersetzt. Es gilt deutsches Recht.

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